Nach der herkömmlichen Lehre und Rechtsprechung ist die Rechtswidrigkeit bei einem Eingriff in ein Rechtsgut, wie das Eigentum oder ein sonstiges Recht zu bejahen, sofern nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Im Prinzip wird die Rechtswidrigkeit von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert. In diesem Rahmen stellt das allgemeine Persönlichkeitsrecht eine besondere Konstellation dar. Für einige Fälle indiziert die Tatbestandsmäßigkeit die Rechtswidrigkeit und für anderen ist die Tatbestandsmäßigkeit so unbestimmt, daß man aus ihrer Erfüllung nicht einmal ein Indiz für die Rechtswidrigkeit finden kann.
Betrachtet man diese Problematik kann man zwei Arten von Rechtfertigungsgründen unterscheiden (vgl. Teil 1 .II): Die “absoluten” Rechtfertigungsgründe, die von der Tatbestandsmäßigkeit indiziert werden, und die “relativen” Rechtfertigungsgründe, die von der Tatbestandsmäßigkeit nicht indiziert werden. Diese Unterscheidung ist für die Interessenabwägung besonders wichtig. Eine Interessenabwägung gibt es nur im Fall eines relativen Rechtfertigungsgrundes. Für die absoluten Rechtfertigungsgründe braucht man keine Interessenabwägung.
Für die Ehrverletzung wird im folgenden die Einwilligung (Teil 2 .I) als “absoluter” und die Wahrnehmung berechtigter Interessen (Teil 2 .II) als “relativer” Rechtfertigungsgrund erörtert. Zudem kann bei absoluter Rechtfertigungsgründen die Wahrnehmung berechtigter Interessen zur Anwendung kommen, sofern keine Einwilligung vorliegt.
I. EINWILLIGUNG
Nach herrschender Auffassung ist die zivilrechtliche Einwilligung in Veröffentlichungen, die ohne diese eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten darstellen würden, eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, für die grundsätzlich die §§ 104 ff. BGB gelten. Bei der einseitigen Einwilligungserklärung handelt es sich um eine “geschäftsähnliche Handlung”, auf die die Vorschriften über die Rechtsgeschäfte nur entsprechend anzuwenden sind. Die Einwilligung wird nicht immer einseitig erklärt, sondern wird auch im Wege eines Vertrags erfolgt, wenn eine Gegenleistung (z. B. Vereinbarungen mit Fotomodellen über die Veröffentlichung von Bildern) vereinbart wird.
A. ERTEILUNG
Als rechtsgeschäftliche Erklärung setzt die Erteilung der Einwilligung prinzipiell Geschäftsfähigkeit des Betreffenden voraus, so daß sich die Medien auf Einwilligungen durch Minderjährige nicht berufen können.
Die Einwilligung bedarf keiner bestimmten Form. Sie kann also schriftlich, mündlich, aber auch durch eine konkludente Handlung erfolgen. Liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor, ist nach den §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob der “Erklärungsempfänger” das Verhalten des Betroffenen nach Treu und Glauben als Einwilligung verstehen konnte.
B. UMFANG
Eine Veröffentlichung ist durch eine Einwilligung nur gerechtfertigt, wenn sie durch diese gedeckt ist. Im Zweifel ist die Einwilligung eng auszulegen: Sie gerechtfertigt nur die von den Beteiligten ins Auge gefaßte konkrete Veröffentlichung. Maßgeblich dafür ist die Art der geplanten Veröffentlichung, die den unmittelbaren Anstoß für die Erteilung der Einwilligung gegeben hat.
Hier wird man die im Urheberrecht entwickelte Zweckübertragungslehre entsprechend anwenden müssen, deren Kernaussage lautet, daß eine Einwilligung in der Regel nur so weit reicht wie der mit ihrer Erteilung verfolgte Zweck. Wird die Einwilligung an einen bestimmten Zweck gebunden, dann wird sie nur im Rahmen dieses Zwecks wirken. Wenn der Betroffene sich für den Zweck nicht interessiert, dann ist vielmehr von einer konkludent erteilten Einwilligung auszugehen.
C. WIDERRUF
Die Einwilligung ist nicht frei widerruflich. Sie bindet denjenigen, der sie erteilt, für den Gegenstand und die Dauer, für die sie bestimmt ist. Der Betroffene kann seine Einwilligung trotzdem widerrufen, wenn ihm das Festhalten an ihr infolge nachträglich veränderter Umstände nicht zugemutet werden kann. Dies folgt aus einer analogen Anwendung von § 42 UrhG. Nach dieser Bestimmung kann der Urheber bei “gewandelter Überzeugung” Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb dessen Verwertung nicht mehr zugemutet werden kann.
II. WAHRNEHMUNG BERECHTIGTER INTERESSEN
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist die konkrete Ausprägung der im Art. 5 GG garantierte Grundrecht Pressefreiheit. Sie ist im Art. 193 StGB geregelt.
§ 193 StGB Wahrnehmung berechtigter Interessen Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.Der praktisch wichtigste Fall des § 193 StGB ist die Wahrnehmung berechtigter Interessen, die zur Rechtfertigung einer beleidigenden Äußerung allerdings nicht schon deshalb führt, weil mit ihr rechtlich schutzwürdige Interessen verfolgt werden, sondern nur dann, wenn der Täter in berechtigter Wahrnehmung anerkannter Interessen handelt.
A. ABGRENZUNG
Die rechtliche Bedeutung der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist noch unklar. Der Wortlaut von § 193 StGB bringt nur zum Ausdruck, daß eine in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgte Äußerung nicht strafbar ist. Offen bleibt damit, ob § 193 StGB einen Rechtfertigungs- oder einen Strafausschließungsgrund regelt.
Für einen Strafausschließungsgrund, also den Ausschluß des Verschuldens, werden folgende Argumenten vorgebracht. Die subjektiven Voraussetzungen der Wahrnehmung berechtigter Interessen würden nur die Schuld des Beleidigers ausschließen. Da die Wahrnehmung berechtigter Interessen nur bei gutem Glauben des Beleidigers und nach Erfüllung seiner Prüfungspflicht wirksam würde, vermöge sie nicht die Rechtswidrigkeit seiner Behauptung, sondern nur seine Schuld auszuschließen. Er wäre daher weder strafbar noch Schadensersatzpflichtig. Damit wären seine Belange aber auch hinreichend berücksichtigt. Andererseits würde das Interesse des Betroffenen verlangt, daß der Beleidiger die Nachwirkung seiner ehrenrührigen Behauptung beseitigen würde und von ihrer Wiederholung absehen würde, wenn ihre Unwahrheit feststünde; das würde auch dann gelten, wenn er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt oder verbreitet hätte.
Die ganz herrschende Meinung aber, der sich diese Arbeit anschließt, betrachtet die Wahrnehmung berechtigter Interessen als Rechtfertigungsgrund, durch den eine widerrechtliche Handlung gerechtfertigt werden kann. Liegt der Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB nicht vor und ist die Pressemitteilung auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt, so wird die verletzende Handlung als widerrechtlich betrachtet.
Das Prinzip der Wahrnehmung berechtigter Interessen beschränkt sich im übrigen nicht auf das Strafrecht, sondern hat als allgemeiner Grundsatz für die gesamte Rechtsordnung, und insbesondere auf die zivilrechtlichen Haftungstatbestände, Gültigkeit.
“Der § 193 StGB gewährt zwar einen Rechtfertigungsgrund nur bei Ehrverletzungen. Diese Rechtsnorm regelt jedoch den Sonderfall von Interessenkollisionen, die auf dem Gebiet des Ehrenschutztes auftreten können, nach einen übergeordneten Rechtsgedanken, der in allen Fällen Bedeutung gewinnt, wo im Widerstreit verschiedener Belange die Verletzung eines Rechtsgutes in Kauf genommen werden muß. Auch gewerbestörende Werturteile, die tatbestandsmäßig unter § 823 Abs. 1 BGB fallen, können durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sein, wenn sich die Interessenwahrung in den vom Gesetz gebilligten Grenzen hält. Diese Grenzen sind nach dem für alle Fälle des Interessenwiderstreits geltenden Grundsatz der Güter- und Pflichtenabwägung zu ziehen […].” (BGHZ 3, 270, 280 f.)
Darüber hinaus findet dieser Rechtfertigungsgrund in einigen Landespressegesetzen ausdrückliche Anerkennung.
Der Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist als relative Rechtfertigungsgrund zu betrachten, weil er nicht vom Tatbestand indiziert wird. In diesem Fall wird eine Interessenabwägung nötig (vgl. Teil 2 .I). Die gegenüberstehenden Interessen und Pflichten sind unter Berücksichtigung des Grundgedankens von § 193 StGB (Wahrnehmung berechtigter Interessen) gegeneinander abzuwägen.Eine Anwendung kommt in verschiedenen Fällen in Betracht: Erstens hat die Person in die veröffentlichte Äußerung weder vorher (Zustimmung) noch nachher (Genehmigung) eingewilligt. Zweitens war der Angegriffene mit der Veröffentlichung einverstanden aber seine Einwilligung wurde durch die Medien überschritten. Drittens kann die gezielte Person trotz der Einwilligung auch durch die Art der Veröffentlichung in ihren Persönlichkeitsrechten widerrechtlich verletzt werden. Natürlich besteht in diesen Fällen keine Möglichkeit für den Schädiger sich auf eine Einwilligung als Rechtfertigungsgrund zu stützen. Wenn die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund nicht in Betracht kommt, so kann die Wahrnehmung berechtigter Interessen in Frage kommen. Die Wahrnehmung ist die Anerkennung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die ein öffentliches Interesse verfolgt. Sie ist die konkrete Ausprägung der Pressefreiheit.
B. INHALT
Der § 193 StGB ist eine der wichtigsten Bestimmungen des Beleidigungsrechts für die Presse. Zusammen mit Art. 5 GG bildet er die Magna Charta der Presse, denn er gilt als praktische Ausprägung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit auf dem Gebiet des Beleidigungsrechts.
Wer die Unwahrheit positiv kennt oder grobfahrlässig nicht kennt, kann sich auf das berechtigte Interessen nicht berufen. Behauptungen, deren Wahrheit sich nicht beweisen läßt, sind rechtswidrig. Deshalb ist die im Art. 193 StGB geregelte Wahrnehmung berechtigter Interessen für die Presse so wichtig. Ohne die Anwendung des im Straf- und Zivilrecht gleichermaßen geltenden Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen liefen die Massenmedien stets Gefahr, dafür, daß sie Nachrichten beschaffen und verbreiten, Stellung nehmen und Kritik üben oder in sonstiger Weise an der Meinungsbildung mitwirken, zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. Eine solche Konsequenz wäre mit der öffentlichen Aufgabe der Massenmedien schlechthin unvereinbar.
Die Anwendung des § 193 StGB setzt das Vorliegen des Tatbestands einer Beleidigung nach der inneren und äußeren Tatseite voraus, bei der es nur um die Frage der Rechtswidrigkeit geht (vgl. Teil 1 .I.B). Fehlt es schon am Tatbestand der Beleidigung, so kommt § 193 StGB nicht zum Zug. Das kann der Fall sein, wenn der Wahrheitsbeweis erbracht ist. Deshalb liegt die Hauptbedeutung des § 193 StGB für die Presse auf dem Gebiet der Nachrichtenverbreitung. Wegen des ständigen Arbeitens und Zeitdrucks ist es der Presse aus technischen und zeitlichen Gründen nicht immer möglich, alle eingehenden Meldungen vor ihrer Publizierung auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Erweist sich nun eine Mitteilung als falsch, so greift hier zugunsten der Presse der Schutz des § 193 StGB ein, sofern die Presse bei ihrer Berichterstattung nicht leichtfertig gehandelt hat.
Die Wahrnehmung berechtigter Interessen des Art. 193 StGB kann seine Rolle als Rechtfertigungsgrund nur spielen, wenn das Interesse nicht nur rechtlich anerkannt ist, sondern auch in angemessenem Verhältnis zur Ehre des Betroffenen steht, die er beeinträchtigt. Ein geringfügiger Anlaß genügt dazu nicht. Nur eine Behauptung, die geeignet ist, die Wahrung des verfolgten Interesses durchzusetzen, kann als rechtmäßig anerkannt werden. Sonst besteht kein Grund für ihre Zulassung (z. B. unwahre Behauptungen). Die Aufstellung oder Verbreitung der verletzenden Behauptung muß zur Wahrung des Interesses notwendig sein. Wenn es andere Wege gibt, die die Ehre des betroffenen nicht verletzen, so darf der Beleidiger nicht zum schärferen Mittel greifen. Schließlich ist die ehrenrührige Behauptung so schonend wie möglich zu gestalten. Wer zur Wahrung seiner Interessen die Ehre eines anderen angreift, hat dabei alle unnötigen Exzesse zu vermeiden.
Die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen hängt vor allem von zwei Voraussetzungen ab: Zum einen muß an der in Frage stehenden Mitteilung ein ernsthaftes öffentliches Interesse (Teil 2 .II.B.1) bestehen. Zum anderen setzt die Wahrnehmung berechtigter Interessen voraus, daß das Massenmedium die medienrechtlichen Sorgfaltspflichten (Teil 2 .II.B.2) beachtet hat, ohne daß an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten die Maßstäbe gerichtlicher Wahrheitsfindung angelegt werden. Diese letzte Pflicht ist von besonderer Bedeutung, da bei einer Sorgfaltspflichtsverletzung selbst die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen auch dann versagt, wenn an dem Gegenstand der Berichterstattung ein überragendes Informationsinteresse besteht.
1. Informationsinteresse der Öffentlichkeit
Die Befriedigung eines ernsthaften Informationsinteresses der Öffentlichkeit ist bei Themen gegeben, die über einzelpersönliche Bezüge hinausgehen und eine Thematik von großer Tragweite für das Gemeinschaftsleben ansprechen. Wird nur ein Unterhaltungs- oder Sensationsinteresse befriedigt, ist die Rechtswidrigkeit eher gegeben.
“Es überwiegen bloße Neugier und Sensationslust sowie ein bloßes Interesse an Unterhaltung. Solche Motive, insbesondere das bloße Unterhaltungsinteresse der Leser, das hier an rein privaten Vorkommnissen aus dem Leben der Klägerin befriedigt werden soll, können aber, wie in der Rechtsprechung stets betont worden ist, nicht als schützenswert anerkannt werden […].” (BGHZ 131, 332, 342)
Ein öffentliches Informationsinteresse besteht deshalb an allen Informationen, die die sachliche Basis für die Meinungs- und Willensbildung des einzelnen verbreitern und damit die Grundlage für den Prozeß demokratischer Willensbildung in Staat und Gesellschaft schaffen.
Ein Informationsinteresse besteht zum Beispiel an Berichten über Strafverfahren. Der Bürger will wissen, wie Verkehrs- oder sonstige Delikte behandelt werden. Entsprechendes gilt für Berichte über zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Das legitime Informationsbedürfnis bleibt aber regelmäßig auf die Thematik als solche beschränkt. Ein Bedürfnis, über die Personen unterrichtet zu werden, die an der Auseinandersetzung beteiligt sind, besteht nur ausnahmsweise. Deswegen werden bei Gerichtsberichten Namen von Angeklagten, Prozeßbeteiligten usw. im allgemeinen nur erwähnt, wenn wissenswert erscheint, daß es gerade der Genannte ist, der vor Gericht steht.
Ob dem öffentlichen Informationsinteresse gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht des einzelnen der Vorrang einzuräumen ist, hängt von mehreren Faktoren ab. Zum einen ist hier der Grad des öffentlichen Informationsinteresses gegen die Schwere des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abzuwägen (vgl. Teil 2 .II.C). Dabei kann jedoch auch von Bedeutung sein, ob der Betroffene durch sein eigenes Verhalten Anlaß zu kritischer Berichterstattung gegeben hat. Der Gradmesser für Sachlichkeit und Ernsthaftigkeit des Informationsinteresses hängt davon ab, wie die Informationsempfänger aus dem mitgeteilten Vorgang Konsequenzen ziehen können. Die Hauptfrage ist, wie groß der Personenkreis ist, bei dem ein Informationsbedürfnis besteht, und ob es gerechtfertigt ist, den Namen nicht nur im kleinen Kreis, sondern in der Öffentlichkeit zu nennen, zumal die öffentliche Erwähnung eine Prangerwirkung verursachen kann.
2. Journalistische Sorgfaltspflicht
Es ist anerkannt, daß der Beleidiger sich nur dann auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann, wenn er seine unwahre Behauptung auf Grund gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung für wahr gehalten hat. Diese Prüfungspflicht des Beleidigers hätte keinen Sinn, wenn auch unwahre Behauptungen zur Wahrnehmung berechtigter Interessen geeignet wären.
“Auch unter voller Beachtung der für die freiheitlich demokratische Grundordnung schlechthin konstitutiven Bedeutung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung setze die Anwendung des § 193 StGB voraus, daß derjenige, der eine nicht erweislich wahre Tatsache behaupte oder verbreite, zuvor sorgfältig den Wahrheitsgehalt überprüft habe; […].” (BGHZ 132, 13, 17)
Die Zuerkennung des Rechtfertigungsgrundes der Wahrnehmung berechtigter Interessen setzt also voraus, daß die Behauptungen des Beklagten auf sorgfältigen Recherchen beruhen. Diese Anforderungen sind angesichts der Schwere der gegen den Kläger erhobenen Beschuldigungen hoch anzusetzen.
Da die Beachtung der für die Presse geltenden Sorgfaltsanforderungen bereits die Rechtswidrigkeit beseitigt, sind hier Rechtswidrigkeit und Verschulden eng miteinander verknüpft: Kommt es zu Presseäußerungen mit Eingriffscharakter, ohne daß vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln der journalistischen Sorgfalt verstoßen wurde, so ist das Verhalten der Presse nicht nur schuldlos, sondern zugleich wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen rechtfertigungsfähig.
Infolgedessen geht die Sorgfaltspflicht von dem § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB und von der Verkehrspflichten aus und hat zwei zentrale Aspekte. Der Erste liegt darin, daß ihnen eine besonders wichtige Funktion in den Fällen des Unterlassens zukommt; der Zweite besteht in der Verantwortung für einen räumlich-gegenständlichen Herrschaftsbereich. Gemäß dieser Auffassung wird die Sorgfaltspflicht besonders im Rahmen der Verantwortlichkeit erörtert (Teil 3 .II.B.1).
C. INTERESSENABWÄGUNG
Die Anwendbarkeit des § 193 StGB hängt von einer Abwägung der einander widerstreitenden Interessen des Beleidigers und des Beleidigten ab. Der Beleidiger kann sich auf die Vorschrift zur Rechtfertigung seines Verhaltens nicht berufen, wenn sein Interesse geringer als das des Beleidigten zu bewerten ist. Der Sache nach handelt es sich um einen Zusammenstoß der Rechte auf freie Meinungsäußerung sowie auf Presse- und Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und des in Art. 1 und Art. 2 GG verankerten Persönlichkeitsrechts. Ein Interesse ist berechtigt, wenn es auf Ziele gerichtet ist, die nach den Wertvorstellungen der Bevölkerung billigenswert erscheinen und wenn zu seiner Durchsetzung angemessene Mittel angewendet werden. Ehrverletzung und verfolgter Zweck sind gegeneinander abzuwägen. Stehen sich beide Rechtsgüter gleichwertig gegenüber, so gilt der Grundsatz “in dubio pro libertate”.
Da die Presse an das Prinzip der Verhältnismässigkeit von Mittel und Zweck gebunden ist, hat sie vor jeder Veröffentlichung, die in fremde Rechte eingreift, zu prüfen, ob für die beabsichtige Mitteilung ein ausreichender Öffentlichkeitswert gegeben ist. Dies gilt insbesondere für Vorgänge aus dem Privat- und Intimbereich.
“Denn Berichte und Kommentare, denen es auf Skandal und Sensation ankommt, liegen von vornherein außerhalb des Bereichs der öffentlichen Aufgaben, um deretwillen die Presse als Einrichtung den besonderen Schutz der Verfassung genießt.” (BGHSt 18, 182, 187)
Gemäß der in § 823 Abs. 2 BGB über § 186 StGB transformierten Beweisregel ist es Sache der Beklagtenseite, die Wahrheit der Behauptung nachzuweisen. Dem steht aber nicht entgegen, daß auch eine Behauptung, deren Unwahrheit nicht erwiesen ist, jedenfalls in Fällen, in denen es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit geht, auf der Grundlage der nach Art. 5 Abs. 1 GG und § 193 StGB vorzunehmenden Güterabwägung demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden kann, als er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf.
Vor der Interessenabwägung zwischen dem Persönlichkeitsinteresse (Teil 2 .II.C.2) und dem Meinungsäußerungsinteresse (Teil 2 .II.C.3) wird die Wahrheit (Teil 2 .II.C.1) der Äußerung geprüft. Wenn die Äußerung wahr ist, gilt die Wahrheit als Rechtfertigungsgrund.
1. Prüfung der Wahrheit
Die Wahrnehmung der Wahrheit schützt nicht nur die Einzelperson, sondern wird auch zugunsten der Öffentlichkeit durchgeführt. Die Pflicht zur Vollständigkeit der Berichterstattung besteht insbesondere dann, wenn ein starkes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegeben ist.
Die Richtigkeit einer Darstellung ist schwer abzuschätzen. Die subjektive Meinung des Publizisten ist dafür nicht maßgebend. Entscheidend ist der objektive Eindruck, den ein unbefangener Durchschnittsleser von der Veröffentlichung gewinnen muß.
Die Darstellungen, die durch die Medien geäußert werden, müssen wahr sein. Das bedeutet, daß der Inhalt dieser Äußerungen oder ihrer Aussagen mit der Wirklichkeit übereinstimmen muß. Er darf nicht unvollständig oder übertrieben sein. Die Wirklichkeit darf nicht schwerwiegend verzerrt dargestellt werden. Andererseits ist nicht jede übertriebene Darstellung unzulässig. Diese Auffassung muß im Lichte der Bedeutung der Grundrechte gesehen werden: Fraglich ist allein, ob die in Art. 5 Abs. 2 GG normierten Schranken der “allgemeinen Gesetze” oder des Rechts auf persönliche Ehre überschritten sind. Dazu gehören auch die Vorschriften von § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB und § 186 StGB.
Die Ermittlung der Wahrheit kann sich nur aus einer Äußerung oder aus einer Aussage ergeben. Sie besteht darin, daß die Wahrheit nur im Rahmen einer Tatsachenbehauptung festgestellt werden kann. Die Tatsachenbehauptung ist ein schwieriger Begriff. Mit dem Begriff des Werturteils umfaßt sie die sogenannte “Meinung”, weil Tatsachenbehauptungen und Werturteile Voraussetzungen für die Bildung von Meinungen sind.
Durch die Interessenabwägung wird versucht, den Schutz der Persönlichkeit einerseits und den Schutz der Meinungsäußerung andererseits in ein ausgeglichenes Verhältnis zu einander zu bringen.
2. Der Schutz der Persönlichkeit
Der Betroffene hat zahlreiche Rechtswege um sich gegen eine falsche Äußerung zu wehren. Dieser Schutz entspricht der Wahrheitspflicht der Presse.
Die Wahrheit kann nur durch die Wahrheitspflicht geschützt werden, wenn es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt, die bewußt unwahr ist. Alle andere Behauptungen, die durch Art. 5 GG geschützt sind, sind entweder Meinungsäußerungen oder Tatsachenbehauptungen, die Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Diese Differenzierung ist für die Klageansprüche von Bedeutung, weil die Voraussetzungen von Widerrufs- und Unterlassungsansprüchen unterschiedlich sind, je nachdem, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung handelt. Liegt eine Meinungsäußerung vor, kann sie nicht nach den Beurteilungskategorien für die Rechtsmässigkeit von Tatsachenbehauptungen verwendet werden.
Staatlichen Zwang zum Widerruf von Ansichten und Überzeugungen gibt es nicht, wenn der Beklagte seine Überzeugung in Beschimpfungen oder Schmähungen des Klägers geäußert hat. In solchen Fällen mag der Betroffene Schadensersatz oder Unterlassung verlangen; Widerrufsansprüche stehen ihm aber nicht zu. Sie sind nur dort gegeben, wo der Betroffene auf Richtigstellung oder Ergänzung von Tatsachenbehauptungen zielt (vgl. Teil 4 .I.A.2).
Über die Möglichkeiten für den Betroffenen eines Rechts über die Wahrheit verfügen zu können, hängt von der Abgrenzungen zwischen der Meinungsfreiheit (Teil 2 .II.C.3.a) und der Wahrheitspflicht (Teil 3 .II.B.1.a) der Presse ab.
3. Der Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit
Im Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung der Ehre durch die Medien spielt die Wahrheit die Rolle eines Rechtfertigungsgrunds zugunsten der Medien.
Der Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern. Es ist der Sinn von Meinungsäußerungen, geistige Wirkung auf die Umwelt ausgehen zu lassen, meinungsbildend und überzeugend zu wirken. Werturteile sind danach geschützt, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, emotional oder rational ist.
“Auch Tatsachenbehauptungen sind durch das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit jedenfalls insoweit geschützt, als sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind. Nur die bewußt unwahre Tatsachenbehauptung fällt von vornherein aus dem Schutzbereich des Grundrechts heraus, weil sie zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung nicht beitragen kann […].” (BVerfGE 90, 1, 15)
Die Tatsachenbehauptungen, die nicht Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind, sind nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG geschützt. Diese bewußt unwahren Tatsachenbehauptungen stehen außerhalb dem Schutzbereich des Grundgesetzes. Der Einwand der Meinungsäußerungsfreiheit zugunsten der Presse greift nicht mehr bei einer solchen Tatsachenbehauptung. Das ist eine der Konsequenze der Sorgfaltspflicht der Presse. Im folgenden wird es sich um die Wahrheitspflicht, die der Meinungsäußerungsfreiheit gegenüber steht, handeln (Teil 3 .II.B.1.a).
a. Meinungsfreiheit
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit sichert, daß jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann. Es rechnet zu den “vornehmsten Menschenrechten überhaupt” und ist konstituierend für freiheitliches demokratisches Gemeinwesen.
Gegenstand der Meinungsfreiheit ist zunächst das Äußern und Verbreiten der eigenen Meinung aber auch die Weitergabe von Informationen. Diese grundrechtliche Freiheit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist dementsprechend als umfassende Rede- und Mitteilungsfreiheit zu verstehen.
Diese Meinungsfreiheit verwirklicht sich durch Meinungsäußerungen und ist von der Tatsachenbehauptungen abzugrenzen. Die Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Äußerung eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung ist, die ein Werturteil enthält, muß mit der Auslegung der Äußerung, das heißt mit der Feststellung ihres Inhalts, ihres Sinngehalts, beginnen.
Für die Abgrenzung von Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung kommt es insbesondere auf den objektiven Sinn der Äußerung an:
“Aus diesem Grund stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, dessen Schutzgut die Äußerungsfreiheit ist, nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung der in ihrem Wortlaut feststehenden oder vom Gericht festgestellten Äußerungen. Insbesondere dürfen die Gerichte der Äußerung keinen Sinn beilegen, den sie nach ihrem Wortlaut objektiv nicht haben kann. Bei Äußerungen, die mehrere Deutungen zulassen, dürfen sie nicht für den zu Verurteilung führenden Sinn entscheiden, ohne zuvor die Alternativen mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen zu haben […]. Dabei darf eine Äußerung nicht aus ihrem auch für die Rezipienten wahrnehmbaren Zusammenhang gerissen werden, sofern dieser ihren Sinn mitbestimmt.” (BVerfGE 94, 1, 9)
Erstens ist der Unterschied zwischen Werturteil und Tatsachenbehauptungen für den Schutz der Wahrheit sehr wichtig. Zweitens muß man noch zwischen Tatsachenbehauptungen, die durch die Meinungäußerungsfreiheit geschützt sind und Tatsachenbehauptungen, die bewußt unwahr sind, unterscheiden (vgl. Schema, Beilage 1).
b. Meinungsäußerung und Werturteil
Meinungsäußerung ist jede Kundgabe eines subjektiven Werturteils, einer Ansicht oder Anschauung jedweder Art. Vor allem schützt das Grundrecht nicht nur “wertvolle” Meinungen, sondern sämtliche Äußerungen des Dafürhaltens oder Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung oder sozialen Kommunikation. Wenn eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich. Auch wenn sich diese Elemente mit denen einer Tatsachenbehauptung vermischen, wenn eine Trennung zwischen beiden nicht möglich ist oder der tatsächliche Teil gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt, gilt das gleiche.
Werturteile stellen keinen wirklichen Gegensatz zu Tatsachenbehauptungen dar. Wie alle anderen Äußerungen sind Werturteile äußerungsrechtlich nur erheblich, wenn eine Beziehung zu einem bestimmten Lebenssachverhalt besteht. Entweder sind sie als Tatsachenbehauptungen oder als Meinungsäußerungen zu qualifizieren, was anhand des ihnen jeweils zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden ist.
Soweit Werturteile im öffentlichen Meinungskampf in Frage stehen, muß im Interesse des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses ohne Rücksicht auf den Inhalt des Urteils die Verwertung für die Zulässigkeit freier Rede sprechen.
Die Abgrenzung zwischen Werturteilen und Tatsachenbehauptungen kann schwierig sein, vor allem deswegen, weil die beiden Äußerungsformen oft miteinander verbunden werden und erst gemeinsam den Sinn einer Äußerung ausmachen.
“In solchen Fällen ist der Begriff der Meinung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind, wird sie als Meinung von dem Grundrecht geschützt. Das gilt insbesondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden […].” (BVerfGE 90, 1, 15)
c. Tatsachenbehauptung
Der Begriff “Tatsachenbehauptung” wird als Äußerung über Vorgänge und Sachverhalte in der Vergangenheit und Gegenwart, die Anspruch auf Wirklichkeitstreue erheben und deren Richtigkeit objektiv nachprüfbar ist, definiert. Als Tatsachenbehauptungen zu bewerten sind einerseits die äußeren Tatsachen, die sinnlich wahrnehmbare Ereignisse oder Zustände der Außenwelt sind, und andererseits die inneren Tatsachen, die Motive, Absichten, Beweggründe oder andere Zustände des menschlichen Seelenlebens sind.
Die Mitteilung einer Tatsache ist im strengen Sinne keine Äußerung einer “Meinung”, weil ihr das Element der Stellungnahme fehlt. Das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit ist geschützt (Teil 2 .II.C.3.c.i,), soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist, welche Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleistet. Was dagegen nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen kann, ist nicht geschützt (Teil 2 .II.C.3.c.ii), insbesondere die erwiesen oder bewußt unwahre Tatsachenbehauptung.
i. Die Tatsachenbehauptungen, die durch das Grundgesetz geschützt sind.
Ergibt sich bei vollständig aufgeklärtem, bekanntem Sachverhalt, daß Darstellung und Sachverhalt übereinstimmen, so liegt eine wahre Tatsachenbehauptung vor. Diese wahre Tatsachenbehauptung ist grundsätzlich durch die Verfassung gerechtfertigt. In dieser Lage sind die Medien durch das Grundgesetz, insbesondere durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, geschützt. Umgekehrt und infolgedessen kann sich der Betroffene der Tatsachenbehauptung nicht rechtlich abwehren, weil seine Persönlichkeitsrechte nicht widerrechtlich beeinträchtigt sind.
Wenn weder die Unwahrheit noch die Wahrheit einer Tatsachenbehauptung feststeht, so kann sich der Verletzte auf seine Grundrechte aus Art. 5 GG berufen, wenn die Güter- und Interessenabwägung ein überwiegendes aktuelles Informationsinteresse der Allgemeinheit ergibt, dem mit den Mitteln der Medien nicht rechtzeitig auf den Grund zu kommen ist; auf die mangelnde Bestätigung der Information muß in diesem Fall hingewiesen werden.
ii. Die Tatsachenbehauptungen, die nicht durch das Grundgesetz geschützt sind.
Ergibt sich bei vollständig aufgeklärtem, bekanntem Sachverhalt, daß Darstellung und Sachverhalt nicht übereinstimmen, so liegt eine unwahre Tatsachenbehauptung vor. Diese unwahre Tatsachenbehauptung ist durch die Verfassung nicht gerechtfertigt.
In diesem Fall sind die Medien nicht durch das Grundgesetz geschützt. Sie sind infolgedessen für ihre umstrittenen Behauptungen vollständig verantwortlich. Die Ansprüche des §§ 823 und 1004 BGB stehen dem Betroffenen zur Verfügung. Er kann sich gegen den Angriff der Medien verteidigen, um die Wahrheit vor der Öffentlichkeit wieder erscheinen zu lassen.
D. BEWEISLAST
Das Problem der Beweislast stellt sich nur betreffend eine Tatsachenbehauptung. Diese Äußerung, die mit einer Tat verbunden ist, kann schriftlich oder sprachlich veröffentlicht werden. Die Frage der Beweislast stellt sich beim Begriff des Werturteils nicht.
Wenn eine Tatsachenbehauptung wahr ist, liegt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor. Um feststellen zu können, welche Tatsachen im einzelnen bewiesen werden müssen, damit für die Aussage der Wahrheitsbeweis erbracht ist, muß zunächst der Inhalt der Aussage durch Interpretation ermittelt werden. Dabei ist wiederum der Tatsachenkern der Aussage von der ihn einkleidenden Wertung zu trennen.
Die Beweislastregelung erstreckt sich nicht nur auf das bürgerliche Recht. Die Verweisungsbestimmung des § 823 Abs. 2 BGB garantiert darüber hinaus einen umfassenden Rechtsschutz durch die Einbeziehung der außerhalb des BGB bestehenden Schutzgesetze. Durch die Einbeziehung der strafrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der Ehre verstärkt sich der zivilrechtliche Schutz aus §§ 823 ff. BGB, vor allem wegen der Beweislastregelung des § 186 StGB: Im Zivilrecht muß der Betroffene die Unwahrheit der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nachweisen, während im Strafrecht bei der üblen Nachrede dem Beleidiger die Beweislast für die Wahrheit seiner Behauptung auferlegt ist.
Es gibt für die Berichterstattung durch die Massenmedien eine Beweiserleichterung, wenn diese sich – in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe – auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können.
“[…]; es kann nur darum gehen, daß die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht so bemessen werden, daß dadurch die Funktion der Meinungsfreiheit in Gefahr gerät oder leidet: Eine Übersteigerung der Wahrheitspflicht und die daran anknüpfenden, unter Umständen schwerwiegenden Sanktionen könnten zu einer Einschränkung und Lähmung namentlich der Medien führen; diese könnten ihre Aufgaben, insbesondere diejenige öffentlicher Kontrolle, nicht mehr erfüllen, wenn ihnen ein unverhältnismäßiges Risiko auferlegt würde […].” (BVerfGE 54, 208, 219 f.)
Demzufolge geht das Beweislastrisiko auch bei Berichten, die geeignet sind, das Ansehen der Betroffenen zu beeinträchtigen, wieder auf denjenigen über, der sich gegen eine Veröffentlichung zur Wehr setzt. Also mit anderen Worten wenn der Verfasser beweisen kann, daß seine Veröffentlichung der Wahrnehmung berechtigter Interesse entspricht, trägt er nicht mehr die Beweislast der Wahrheit seiner Äußerung. Dann in diesem Fall muß der Betroffene beweisen, daß die Äußerung des Verfassers unwahr ist. Andernfalls wenn der Verfasser nicht beweisen kann, daß seine Veröffentlichung der Wahrnehmung berechtigter Interesse entspricht, muß er die Beweislast der Wahrheit seiner Äußerung tragen (vgl. Schema, Beilage 2).
“Grundsätzlich trägt in allen Fällen der Ehr- und Kreditverletzung der Verletzte die Beweislast dafür, daß der Verletzer rechtswidrig gehandelt hat und daß seine Behauptung unwahr ist. Jedoch trägt bei der unerlaubten Handlung der üblen Nachrede wegen der Fassung des § 186 StGB der Verletzer das Beweisrisiko. Wegen des Ranges der Meinungsfreiheit kehrt sich diese Beweislast wieder um, wenn sich der Verletzer auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des Art. 5 GG oder des § 193 StGB berufen kann, deren Voraussetzungen er nachweisen muß.” (OLG Frankfurt NJW 1980, 597, 597)
Der nach den Zivilprozeß geltenden Beweisregeln dem Verletzten obliegende Beweis seines Anspruchs kann zwar auf Schwierigkeiten stoßen, wenn zu erweisen ist, daß er eine streitige Äußerung nicht getan habe. Damit wird ihm indessen nicht etwas Unmögliches angesonnen. Denn dem Beklagten obliegt eine Mitwirkung: Er muß die Behauptung, daß der Kläger etwas geäußert habe, unterstützen; es müssen also insbesondere Angaben über Zeit, Art und Adressatenkreis der Äußerung gemacht werden. Diese Angaben sind einer Widerlegung zugänglich.