Teil 4. Schadensersatz

In Rahmen des Persönlichkeitsschutzes ist bei den Schadensersatzansprüchen zwischen dem Ersatz des immateriellen und des materiellen Schadens zu unterscheiden (vgl. Schemen, Beilage 3a und 3b): Der materielle Schaden (Teil 4 .I) kann in dem entgangenen Gewinn liegen oder in Aufwendungen zur Schadensminderung. Der immaterielle Schadensersatzanspruch (Teil 4 .II) liegt in der Verminderung des Lebensgefühls und wird nur bei einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung gewährt.

I. MATERIELLER SCHADEN

Der materielle Schaden ist der, der etwa aus einer Körperverletzung entsteht und durch die §§ 249 ff. und 842 f. BGB erfaßt wird. Dieser Begriff entspricht dem Vermögensschaden. Danach ist jeder gegenwärtige oder künftige materielle Nachteil, der Folge der Verletzung ist, auszugleichen.

§ 249 BGB “Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.”

Der § 842 BGB stellt dazu, daß unter den nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzenden Vermögensschaden auch Nachteile für Erwerb oder Fortkommen des Verletzten fallen. Diese Bestimmungen beschränken sich nicht nur auf die Körperverletzungen, sondern werden auch auf die Persönlichkeitsverletzungen ausgedehnt.

Gemäß § 249 BGB wird zwischen zwei Ersatzbereiche unterschieden: Im ersten Satz der “Naturalrestitution” und im Zweiten der Geldentschädigung. Die “Naturalrestitution” (Teil 4 .I.A) kommt bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Betracht, so etwa dadurch, daß der Schädiger zur Vornahme derjenigen Handlungen verurteilt wird, die zur Beseitigung der eingetretenen Schadensfolgen erforderlich sind. In den anderen Fällen kann Schadensersatz in Geld verlangt werden (Teil 4 .I.B), so etwa dann, wenn die Ehrverletzung zum Nachteil des beruflichen Fortkommens und damit zu einer Einkommensminderung geführt hat. Ebenso können die Kosten einer Zeitungsanzeige ersetzt verlangt werden, mit der der Geschädigte der Beeinträchtigung seines Rufs entgegenwirken will, dies allerdings nur dann, wenn die Anzeige zur Schadensverhütung beziehungsweise -minderung nach den gegebenen Umständen erforderlich war.

A. NATURALRESTITUTION

Unter diesem Begriff werden zwei zentralen Ersatzansprüche in Rahmen der Persönlichkeitsverletzung erörtert, die nach §§ 823 BGB ff. bezwecken, einen eingetretenen Schaden wiedergutzumachen. Mit dem ersten Anspruch wird versucht, den Eintritt drohender Verluste bereits im vorhinein abzuwehren. Hier kann der Rechtsinhaber auf Unterlassung (Teil 4 .I.A.1) klagen, sofern eine künftige Beeinträchtigung seines Rechts zu befürchten ist. Mit dem zweiten Anspruch kann der Rechtsinhaber von demjenigen, der rechtswidrig das Recht bereits beeinträchtigt hat, Beseitigung (Teil 4 .I.A.2) der noch fortwirkenden Störung verlangen. Unter diesem Titel wird noch die Problematik der Feststellung der verletzenden Beeinträchtigung der Persönlichkeit erwähnt (Teil 4 .I.A.3).

1. Unterlassung

Wird durch die Wort- oder Bildberichterstattung in eines der gemäß §§ 823 ff. BGB beziehungsweise §§ 22 und 23 KUG geschützten Rechte eingegriffen, so gewährt die Rechtsprechung zur Abwehr künftiger Verletzungen in Analogie zu §§ 862, 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch (negatorische Klage).

Im Fall des Unterlassungsanspruchs muß der Verletzte befürchten, daß der Schädiger die Verletzungshandlung in Zukunft wiederholen wird. Deshalb ist er daran interessiert, daß dem Verletzer durch gerichtliches Urteil die Unterlassung einer solchen Wiederholungshandlung auferlegt wird.

Der Unterlassungsanspruch kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden und damit dem Betroffenen eine schnelle und effektive Reaktion auf rechtsverletzende Medienberichterstattung ermöglicht.

a. “Actio quasi-negatoria”

Der Unterlassungsanspruch beruht heute auf § 1004 BGB. Das ist das Ergebnis einer bestimmten Rechtsentwicklung durch die Rechtsprechung. Ursprünglich wurde der Unterlassungsanspruch als eine besondere Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz gemäß § 249 BGB angesehen. Es wurde daher verlangt, daß der Beklagte den vollen Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt, also nicht bloß widerrechtlich, sondern auch schuldhaft gehandelt haben müsse.

Später ist das Reichsgericht dazu übergegangen, sowohl den Beseitigungs- wie auch den Unterlassungsanspruch auf eine Analogie zum § 1004 BGB, der bei der drohenden Beeinträchtigung absoluter Rechte gegeben ist (actio negatoria), zu stützen, dies mit der Folge, daß beide Ansprüche schon dann bejaht werden können, wenn eine lediglich objektivrechtswidrige (nicht notwendig auch fahrlässige) Beeinträchtigung oder Bedrohung des geschützten Rechts oder Rechtsguts feststeht.

In der heutigen Rechtspraxis werden die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche in analoger Anwendung des § 1004 BGB oder – in römisch juristischer Sprache ausgedrückt – auf “actio quasi-negatoria” Grundlage zugebilligt. Abgesehen von der Verschiedenheit des Schutzobjekts der negatorischen (Schutz absoluter Rechte) und quasi-negatorischen (Schutz von Rechtsgütern und Interessen) Klage sind die Voraussetzungen und Folgen der beiden Ansprüche gleich.

b. Voraussetzungen

Der Unterlassungsanspruch setzt eine relativ breite Rechtsverletzung voraus (Teil 4 .I.A.1.b.i). Anders als beim Gegendarstellung und Widerruf besteht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegenüber Tatsachenbehauptungen, sondern auch bei Meinungsäußerungen (vgl. Teil 2 .II.C.3). Dieser Unterschied beruht darauf, daß eine Beeinträchtigung der gemäß §§ 823 ff. BGB geschützten Positionen durch Werturteile, insbesondere solche mit ehrverletzendem Charakter, ebenso möglich ist wie durch unwahre Tatsachenbehauptungen.

Wie § 1004 BGB es voraussetzt, sind “weitere Beeinträchtigungen zu besorgen”. Unter diesem Ausdruck ist die Vermeidung einer Wiederholungsgefahr zu verstehen (Teil 4 .I.A.1.b.ii). Der Richter darf also den Beklagten zur Unterlassung bestimmter, in dem Urteil genau zu beschreibender, künftiger Verletzungshandlungen nur dann verurteilen, wenn nach Lage des Falles eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß der Beklagte andernfalls solche Handlungen tatsächlich vornehmen, also zum Beispiel die ehrverletzenden Behauptungen erneut aufstellen würde.

Die analoge Anwendung des § 1004 BGB führt dazu, daß bereits ein rechtswidriges Verhalten des Störers den Unterlassungsanspruch begründet (vgl. Teil 2). Das Verschulden ist nicht erforderlich.

i. Rechtsverletzung

Wie bei der Verletzung oder Störung des Eigentums setzt § 1004 BGB für den Schutz der Persönlichkeit die Verletzung geschützter sonstiger Rechte des Betroffenen voraus. Dazu gehört die Darlegung des Betroffenen, daß eine konkrete Darstellung tatsächlich unwahr oder aus sonstigen Gründen unzulässig ist und daß er dadurch objektiv in seinen Rechten, etwa seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 ff. BGB) oder seinem Recht am eigenen Bild (§ 22 ff. KUG) verletzt ist. Diese Rechte müssen mit den kollidierenden Rechten der Presse aus Art. 5 GG gegebenenfalls abgewogen werden.

ii. Wiederholungsgefahr

Der Unterlassungsanspruch setzt voraus, daß weitere Störungen oder Beeinträchtigungen zu besorgen sein müssen. Jedoch muß die Verletzung der Rechtsposition ernsthaft drohen. Falls eine Verletzung bereits einmal oder mehrmals erfolgt ist, wird man beim Hinzukommen weiterer Anzeichen allerdings eher eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung annehmen können. An diese schematische Ableitung der Wiederholungsgefahr aus einmal erfolgter Rechtsverletzung ist Kritik geübt worden, weil es sich häufig um eine reine Fiktion handelt. Allerdings ist nicht zu verkennen, daß der Betroffene zu konkreten Darlegungen über eine bevorstehende oder jedenfalls zu befürchtende Wiederholung der angegriffenen Äußerungen nur in Ausnahmefällen in der Lage ist. Um die von der Berichterstattungen Betroffenen nicht rechtlos zu stellen, ist daher die Wiederholungsgefahr im Regelfall, der gerichtlichen Praxis entsprechend, zu vermuten. Diese Vermutung darf aber nicht schematisch auch auf Fälle angewandt werden, in denen die Wiederholung einer beanstandeten Äußerung nach den Umständen des Falles außerhalb vernünftiger Wahrscheinlichkeit liegt.

“Aus dieser Einstellung der Beklagten folgt zugleich die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen und damit ihre Passivlegitimation für die vorbeugende Unterlassungsklage, ohne daß es insoweit noch einer Prüfung ihrer Verantwortung für die bereits vorliegende Veröffentlichung bedurfte.” (BGHZ 3, 270, 276)

Der Äußernde hat die Darlegungslast dafür, daß die Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Äußerung nicht besteht, weil nur bei dieser Darlegungs- und Beweislastverteilung die erforderliche Rechtssicherheit für den Anspruchsberechtigten gegeben ist. Andernfalls wäre er für die Darlegung der Wiederholungsgefahr auf bloße Vermutungen über die Publikationsabsichten der Presse angewiesen.

Wenn im Verlauf des Rechtsstreits die Gefahr der Wiederholung wegfällt, ist die Klage, auch wenn sie früher begründet war, dadurch unbegründet geworden. Umgekehrt wenn sich die Gefahr verwirklicht worden ist, steht der Beseitigungsanspruch als Ergänzung zum Unterlassungsanspruch.

2. Beseitigung

Der Beseitigungsanspruch (oder “Berichtigungsanspruch”) setzt voraus, daß der Beklagte einen Zustand geschaffen hat, der für den Kläger eine stetig sich erneuernde Quelle der Ehrverletzung oder Vermögensschädigung oder einer anderen widerrechtlichen Beeinträchtigung bildet. In einem solchen Falle zielt der Beseitigungsanspruch darauf ab, den Beklagten zu einem bestimmten, in dem Urteil genau zu beschreibenden Verhalten zu verpflichten, welches nach Lage der Umstände erforderlich ist, um jenen Zustand fortdauernder Beeinträchtigung des Klägers zu beseitigen oder wenigstens seine Wirkungen zu mindern.

Rechtsprechung und Lehre haben in gleicher Weise wie bei der Unterlassungsklage den Anwendungsbereich des Beseitigungsanspruchs auf die nicht geregelten Fälle der Beeinträchtigung absoluter Rechte, Rechtsgüter und rechtlich geschützter Interessen erstreckt. Begründet wird dies mit der analogen Anwendung der genannten Vorschriften oder mit der Berufung auf Gewohnheitsrecht.

Der Anspruch auf Beseitigung hat dieselbe Rechtsgrundlage wie der Unterlassungsanspruch und erfordert kein Verschulden. Der Beseitigungsanspruch kann auch als Schadensersatz mit den Verschuldenserfordernissen verlangt werden. Der Anspruch ist auf Beseitigung der konkreten Störung gerichtet und verlangt eine geeignete und unter Berücksichtigung der berechtigten Belange von Verletzer und Verletztem notwendige Maßnahme. Die Maßnahmen sind graduell abgestuft.

Die Beseitigung darf nicht mit der Gegendarstellung (Teil 5) verwechselt werden. Handelt es sich bei der Gegendarstellung um die persönliche Erklärung des Betroffenen, die in der Regel ohne Klärung der Frage nach der Wahrheit oder Unwahrheit der Erstmitteilung zu veröffentlichen ist, so handelt es sich bei der Beseitigung um das Gegenstück des Unterlassungsanspruchs unter dem Aspekt der Folgenbeseitigung. Die Beseitigung wird von denjenigen, die für den Inhalt von Medienberichterstattung zivilrechtlich verantwortlich sind, gegebenenfalls als eigene Erklärungen geschuldet. Daraus folgt, daß insbesondere der Abdruck einer Gegendarstellung des Betroffenen auf dessen etwaigen Beseitigungsanspruch ohne Einfluß ist. Dessen Erfüllung kann regelmäßig nicht mit der Begründung verweigert werden, daß bereits eine Gegendarstellung erschienen ist.

Der Beseitigungsanspruch spielt in dem Bereich der persönlichkeitsverletzenden Behauptungen eine große Rolle. Dieser Anspruch hat verschiedene Formen um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts abzuwehren. Im Folgenden werden drei wichtige Formen erörtert: Der Widerruf (Teil 4 .I.A.2.a), die Richtigstellung (Teil 4 .I.A.2.b) und die Ergänzung (Teil 4 .I.A.2.c).

a. Widerruf

Der Anspruch auf Widerruf ist eine Erklärung des Verlags, daß die veröffentlichte Tatsachenbehauptung unwahr ist. Er hat den Zweck, die verfälschte Darstellung der durch die Presse verletzenden Person nachzubessern (Teil 4 .I.A.2.a.i).

“In Anlehnung an § 1004 BGB gewährt die Rechtsprechung demjenigen, der das Ziel einer unwahren Tatsachenbehauptung geworden ist, gegen den Störer einen Anspruch auf Widerruf dieser Behauptung, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidrige Störung abzustellen […].” (BGHZ 128, 1, 6)

Zwei wichtige Voraussetzungen müssen jedoch festgestellt werden. Einerseits muß es sich um eine Tatsachenbehauptung (Teil 4 .I.A.2.a.ii) handeln und andererseits muß die verletzende Beeinträchtigung der Persönlichkeit fortwirken (Teil 4 .I.A.2.a.iii).

i. Zweck des Widerrufs

Der Widerruf hat den Zweck, das durch die ehrverletzenden Kundgebungen des Beklagten geschmälerte Ansehen des Klägers wiederherzustellen (§ 249 BGB) oder zu verhindern, daß weitere Beeinträchtigungen der Ehre und des Rufs des Klägers durch die in ihrer Störungswirkung fortlebende Kundgebung erfolgen (§ 1004 BGB). Die widerrufliche Veröffentlichung muß geeignet sein, die Beseitigung der Rechtsbeeinträchtigung des Betroffenen im Rahmen des Möglichen zu erreichen.

“Dies verlangt, daß der Widerruf nach seiner optischen Wirkung geeignet ist, möglichst den Leserkreis zu erreichen, den die Erstmitteilung erreicht hat. Hierzu zählen nicht nur die Käufer der Zeitschrift, sondern auch die sogenannten ‘Kiosk-Leser’. Überdies muß durch die Druckanordnung der Stellenwert des Widerrufs zum Ausdruck kommen; er muß geeignet sein, bei dem Leser nach Möglichkeit den Grad an Aufmerksamkeit zu erzeugen, den die mit ihm bekämpfte unwahre Mitteilung beansprucht hat. Danach muß jedenfalls in den Fällen, in denen die Veröffentlichung schon auf der Titelseite ihre rechtsbeeinträchtigende Wirkung entfaltet hat, der Widerruf grundsätzlich auf der Titelseite erfolgen […].” (BGHZ 128, 1, 9)

Die vollständige Erreichung dieses Zwecks kann in der Praxis relativ schwierig werden.

Um seine Rechte verwirklichen zu können, muß der Verletzte beweisen, daß die Erstmitteilung des Verletzers falsch ist. Wenn man einen Verlag mit gerichtlicher Hilfe dazu zwingen kann, daß er die Unwahrheit seiner Berichterstattung bekennt, kann bis zwei oder drei Jahre dauern. Diese lange Zeit ist klar entgegen das Interesse des Verletzten, obwohl er gegebenenfalls zu Recht den Verlag beansprucht hat. Zur Lösung dieser offenkundigen Problematik hat der Bundesgerichtshof einen wichtigen Beitrag geleistet. Die Zeitdauer zwischen Erstmitteilung und Durchsetzung des Widerrufsanspruches und die Mühen und Risiken, die mit der Durchsetzung durch mehrere Instanzen verbunden sind, sollen bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch des Betroffenen berücksichtigt werden.

“Danach führen der Widerruf und die Richtigstellungen hier nicht zum Wegfall des Anspruchs der Klägerin auf eine Geldentschädigung. Es handelt sich hier um Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen der Beklagten und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen. Hinzu kommt, daß sich die Klägerin den Widerruf und die Richtigstellungen in einem Rechtsstreit über drei Instanzen erkämpfen mußte und deshalb erst mit einer erheblichen Verzögerung erlangen konnte.” (Prinz, NJW 1995, 817, 820)

Die Frage dieser Geldentschädigung gehört zur Frage des immateriellen Schadens und wird später erörtert werden (Teil 4 .II).

ii. Widerruf nur gegen Tatsachenbehauptungen

Mit dem Widerruf kann nur die Rücknahme einer Tatsachenbehauptung, nicht die eines Werturteils beansprucht werden. Denn die Freiheit der Meinungsäußerung und Meinungsbildung, die in Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützt wird, setzt einen offenen Meinungsaustausch voraus, der sich in Rede und Gegenrede vollzieht. Dieses Grundrecht verbietet es, mit staatlichen Mitteln die Aufgabe einer bestimmten Meinung zu erzwingen. Meinungen und Werturteile sind auch nicht verifizierbar, so daß sich der Widerrufsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) auf Tatsachenbehauptungen beschränken muß. Ferner wird bei dem Widerruf zwischen dem unbeschränkten und dem eingeschränkten Widerruf (vgl. Teil 4 .I.A.2.c) unterschieden. Zu einem unbeschränkten Widerruf ist der Verletzer verpflichtet, wenn die Unwahrheit einer Behauptung feststeht. Ist die Wahrheit lediglich nicht zu beweisen, so braucht er nur zu erklären, daß er seine Behauptung nicht aufrechterhalte.

Äußerungen, die beweismäßig nicht objektiv auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung oder ein wertendes Urteil wiedergeben, können nicht mit dem Widerrufsverlangen angegriffen werden, auch dann nicht, wenn die in ihnen zum Ausdruck kommende Kritik dem Betroffenen nicht gerecht wird. Später ist der Widerruf für die Fälle entwickelt worden, in denen das unabdingbare Erfordernis des Widerrufs, die Unwahrheit der Tatsachenbehauptung, nicht feststeht, wohl aber mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erwiesen ist, so daß es für einen objektiven Beurteiler an ernstlichen Anhaltspunkten für die Wahrheit des Vorwurfs fehlt.

iii. Fortwirkende Beeinträchtigung

Obwohl der Verletzer seine Behauptung in der Wahrnehmung berechtigter Interessen aufgestellt hat, kann er den Widerrufsanspruch nicht ausschließen, wenn die Unwahrheit seiner Aussage sich später herausstellt und die Persönlichkeitsverletzung fortwirkt. Denn an der Fortwirkung oder Wiederholung einer Behauptung, deren Unwahrheit feststeht, kann niemand ein “berechtigtes” Interesse haben.

Trotz des Anerbietens zur Übernahme einer Verpflichtung, von der als verletzend beanstandeten Handlung abzusehen, wird die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt, solange gleichzeitig der Antrag auf Klageabweisung mit der Begründung aufrechterhalten wird, die als verletzend beanstandete Handlung sei berechtigt. Anders ist es, wenn der Klageanspruch anerkannt wird oder der Beklagte sich in bindender Form zur entsprechenden Einschränkung etwa von Werbung verpflichtet.

b. Richtigstellung

Ist eine Tatsachenbehauptung nicht schlechthin unwahr, dann besteht keine Pflicht zum Widerruf, sondern zur Richtigstellung. Die Pflicht des Publizisten zur Richtigstellung folgt unabhängig von einem Verlangen des Betroffenen aus den journalistischen Standespflichten. Dabei soll nach dem Pressekodex und den Richtlinien des Deutschen Presserates nicht lediglich der berichtigte Sachverhalt in der folgenden Ausgabe wiedergegeben, sondern darüber hinaus der Leser darauf hingewiesen werden, daß die vorangegangene Meldung ganz oder zum Teil unrichtig war.

So beschränkt sich diese Richtigstellung nicht auf eine bloße Negation (vgl. Widerruf), sondern ermöglicht unter Umständen erforderliche erläuternde Klarstellungen. Allerdings wird bei der Richtigstellung die Grenze zur Gegendarstellung des Betroffenen nicht immer hinreichend beachtet. Es geht hier nicht darum, dem Leser die Sicht des Betroffenen zu vermitteln wie bei der Gegendarstellung, sondern darum, objektiv falsch darstellte Fakten nach Aufklärung des Sachverhalts in geeigneter Weise zurechtzurücken.

“Ohne daß es dem einzelnen einen Anspruch darauf verliehe, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist […], schützt es ihn doch jedenfalls vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen seiner Person und Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsbildes […].” (BVerG AfP 1998, 184, 187)

Die Richtigstellung ist anwendbar, wenn die verletzende Veröffentlichung dem Leser einen unzutreffenden Eindruck von Äußerungen des Klägers und Verhältnissen in seiner Privatsphäre vermittelt. Die Äußerung der Richtigstellung muß immer eine Tatsachenbehauptung sein. Werturteile kommen im Rahmen der Richtigstellung nicht in Betracht.

c. Ergänzung

Die Ergänzung wird als eingeschränkter Widerruf bezeichnet. Er richtet sich gegen eine bestimmte Behauptung, die nicht aufrechterhalten werden darf.

Die Ergänzung kommt insbesondere in den Ausnahmefällen in Betracht, in denen Medien trotz Fehlens der positiven Feststellung der Unwahrheit der umstrittenen Behauptung berichtigungspflichtig sind, weil nach der möglichen Klärung des Sachverhalts keine vernünftigen Anhaltspunkte mehr für die Richtigkeit der verbreiteten Behauptung bestehen. Auch für die Berichtigung einer ursprünglich rechtsmäßigen Meldung dürfte sich in der Regel der eingeschränkte Widerruf am besten eignen, mit dem der abdruckpflichtigen Redaktion zugleich Gelegenheit zur Klarstellung gegeben werden kann, daß die ursprüngliche Meldung nicht widerrechtlich war.

3. Feststellung

Ein Anspruch auf Feststellung, daß der Betroffene durch eine unwahre Veröffentlichung in seiner Persönlichkeit rechtswidrig verletzt worden sei, besteht nicht. Nach § 256 ZPO kann nämlich eine Feststellungsklage – von der Besonderheit der Urkundenfeststellungsklage abgesehen – nur auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden. Mag man auch rechtspolitisch die Einführung einer solchen Feststellungsklage befürworten, dem geltenden Recht ist sie jedenfalls fremd.

B. SCHADENERSATZ IN GELD

Soweit durch unwahre Tatsachenbehauptungen schuldhaft materielle Schäden verursacht werden, sind sie zu ersetzen. Hierbei handelt es sich um einen besonderen Schadensersatz, der in Gestalt eines Geldbetrages verlangt werden kann, so etwa dann, wenn die Ehrverletzung für den Geschädigten zu einem Geschäftsrückgang oder zu einer Erschwerung seines beruflichen Fortkommens und damit zu einer Einkommensminderung geführt hat. Ebenso können die Kosten einer Zeitungsanzeige ersetzt verlangt werden, mit der der Geschädigte der Beeinträchtigung seines Rufs entgegenwirken will, dies allerdings nur dann, wenn die Anzeige zur Schadenverhütung beziehungsweise -minderung nach den gegebenen Umständen erforderlich war. Es wird demnach zwei Arten von Schaden zu unterscheiden: Der unmittelbare Schaden, also der Schaden am Rechtsgut selber, der die Minderung des vorhandenen Vermögens herbeiführt, und der mittelbare Schaden, der sich als entgangener Gewinn darstellt, also der die Differenz zwischen dem hypothetischen, bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge zu erwartenden und dem tatsächlich erzielten Gewinn, ist.

Aufwendungsersatz für eine Anzeigenaktion, die anstelle oder neben der Gegendarstellung (vgl. Teil 5) veröffentlicht wird, kann nur unter besonderen Umständen verlangt werden, wenn zum Beispiel falsche Informationen über den Betroffenen gegenüber einzelnen Personen richtiggestellt werden müssen, um einen konkret drohenden und ungewöhnlich hohen Schaden abzuwenden.

Der Betroffene kann auch die Anwaltskosten verlangen, wenn sie nach den Umständen erforderlich waren (§§ 683 Satz 1, 670 BGB). Der Anspruch kann sich auf Erstattung der im Abmahnverfahren aufgewandten Anwaltskosten erstrecken. Der Betroffene kann auch beim materiellen Schaden Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen, die entstanden sind, weil der Gegner zur Unterlassung der Weiterverbreitung eines beanstandeten Bildes durch Anwaltsschreiben aufgefordert wurde.

II. IMMATERIELLER SCHADEN

Der immaterielle Schaden ist die Einbuße am körperlichen oder seelischen Wohlbefinden. Hierher gehören körperliche Schmerzen, Kummer, Ängste, Einschränkung des Lebensgefühls durch Beeinträchtigung der Sinne oder den Verlust der Möglichkeit, Tätigkeiten (z. B. Musizieren) auszuüben, welche bis zur Verletzung ausgeübt wurden.

Der Ersatz des immateriellen Schadens kann normalerweise nur durch § 847 BGB verwirklicht werden. Wegen der Probleme bei der Anwendung dieser Bestimmung begründen nach der zum Gewohnheitsrecht erstarkten richterlichen Rechtsfortbildung auch schwere Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Ersatz des immateriellen Schadens im Form einer Geldentschädigung (Teil 4 .II.A). Eine solche Geldentschädigung, die den immateriellen Schaden ersetzen soll, kann nur unter einigen Voraussetzungen verlangt werden (Teil 4 .II.B). Für diese neue Rechtskonstruktion gibt es ähnlich wie beim Schmerzensgeld wegen Körperverletzung bestimmte Richtwerte in der Praxis, die den Richter für die Bemessung der Geldentschädigung führen müssen (Teil 4 .II.C).

A. ZUBILLIGUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

Nach § 253 BGB steht dem Verletzten ein Anspruch auf Geldzahlung zum Ausgleich immaterieller Schäden nur in den gesetzlich geregelten Fällen zu, und zwar gemäß § 847 BGB insbesondere dort, wo er zum Opfer einer Körperverletzung, einer Freiheitsberaubung oder eines Sittlichkeitsvergehens geworden ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht in diesem Katalog enthalten. Diese Feststellung entspricht der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Dieser vertrat die Auffassung, daß Persönlichkeitsverletzungen nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 253 BGB keinen Schmerzensgeldanspruch begründen können.

In der heutigen Zeit wäre diese Rechtsprechung nicht wünschenswert. Nähme man die gesetzliche Regelung des § 253 BGB beim Wort, so bestünde in den Fällen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts häufig ein in die Augen springendes Sanktionsdefizit. Diese gesetzliche Beschränkung hätte zur Folge, daß einerseits die Rechtsordnung dem Verletzten jegliche Reaktion auf das ihm zugefügte Unrecht verweigern würde, andererseits der Verletzer, nachdem er sein Schäfchen ins Trockene gebracht hat, ungerührt an die Planung der nächsten, ebenso sanktionslosen Verletzungshandlung herangehen könnte. In der Tat war diese Beschränkung so schwer erträglich, daß der Bundesgerichtshof sich über die allzu schmalbürstig geratene, schon seit dem Inkrafttreten des BGB umstrittene Regelung des § 253 BGB hinweggesetzt und, ohne die berichtigenden Worte des Gesetzgebers abzuwarten, Schadensersatz in Geld zum Ausgleich immaterieller Nachteile auch dort zugebilligt hat, wo diese als Folge einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingetreten sind. Das Schmerzensgeld wurde im Jahr 1958 mit der kühnen Konstruktion einer “Freiheitsberaubung im Geistigen” bei Persönlichkeitsrechtsverletzung zuerkannt.

“Bereits vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ist jedoch schon mehrfach die Ansicht vertreten worden, daß als Freiheitsverletzung im Sinne des § 847 BGB jeder Eingriff in die ungestörte Willensbetätigung anzusehen sei […]. Nachdem nunmehr das Grundgesetz einen umfassenden Schutz der Persönlichkeit garantiert und die Würde des Menschen sowie das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit als einen Grundwert der Rechtsordnung anerkannt und damit die Auffassung des ursprünglichen Gesetzgebers des Bürgerlichen Gesetzbuches, es gäbe kein bürgerlichrechtlich zu schützendes allgemeines Persönlichkeitsrecht, berichtigt hat und da ein Schutz der ‘inneren Freiheit’ ohne das Recht auf Ersatz auch immaterieller Schäden weitgehend unwirksam wäre, würde es eine nicht erträgliche Mißachtung dieses Rechts darstellen, wollte man demjenigen, der in der Freiheit der Selbstentschließung über seinen persönlichen Lebensbereich verletzt ist, einen Anspruch auf Ersatz des hierdurch hervorgerufenen immateriellen Schadens versagen. Begründet die schuldhafte Entziehung der körperlichen Freiheit einen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens, so ist kein sachlicher Grund ersichtlich, der es hindern könnte, die in § 847 BGB getroffene Regelung im Wege der Analogie auch auf solche Eingriffe zu erstrecken, die das Recht der freien Willensbetätigung verletzen, zumal auch bei dieser Freiheitsberaubung ‘im Geistigen’ in gleicher Weise wie bei der körperlichen Freiheitsberaubung in der Regel eine Naturalherstellung ausgeschlossen ist. Bei Beeinträchtigungen der vorliegenden Art, durch die in den natürlichen Herrschafts- und Freiheitsraum des Einzelnen unter schuldhafter Verletzung seines Persönlichkeitsrechtes eingegriffen wird, kann der nach dem Grundgesetz gebotene wirksame Rechtsschutz, solange es an einer gesetzlichen Sonderregelung fehlt, tatsächlich nur durch ihre Einbeziehung in die in § 847 BGB angeführten Verletzungstatbestände erzielt werden, weil ihre Schadensfolgen auf Grund der Natur des angegriffenen Rechtsgutes zwangsläufig in erster Linie auf immateriellem Gebiet liegen.” (BGHZ 26, 349, 355 f.)

Doch erwies sich diese Konstruktion nicht als haltbar. Bezeichnenderweise hat der Bundesgerichtshof in einer späteren Entscheidung die Hilfe der “Freiheitsberaubung im Geistigen” stillschweigend fallen gelassen und sich um eine neue Konstruktion für die Zuerkennung von Schmerzensgeld bei Persönlichkeitsverletzung bemüht, die ebensowenig zu überzeugen vermag.

“Indem die Rechtsprechung ein allgemeines Persönlichkeitsrecht des Menschen anerkannte und ihm den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB zubilligte, zog sie für das Zivilrecht die Folgerungen, die sich aus dem Rang ergeben, die das Grundgesetz der Würde der menschlichen Persönlichkeit und dem Schutz ihrer freien Entfaltung beimißt. Die unter dem Einfluß der Wertentscheidung des Grundgesetzes erfolgte Ausbildung des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes wäre aber lückenhaft und unzureichend, wenn eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts keine der ideellen Beeinträchtigung adäquate Sanktion auslösen würde.” (BGHZ 35, 263, 367)

Hierbei hat der Bundesgerichtshof auf die “schwache Krücke” des extensiv ausgelegten Begriffs der “Freiheitsberaubung im Geistigen” verzichtet und den Weg der abändernden Rechtsfindung zu gehen versucht. Nachdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht als absolutes Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt ist, genießen Ehre, Kredit, Recht am Namen und Bild und die sonstigen Persönlichkeitsrechte einen starken zivilrechtlichen Schutz. Hinzukommt die strafrechtliche Sicherung wichtiger Persönlichkeitsgüter. Aus Art. 1 und 2 GG kann hingegen keineswegs der konkrete Rechtssatz abgeleitet werden, der Persönlichkeitsschutz müsse über den bestehenden Rechtsschutz hinaus auch noch in Form von Schmerzensgeld und zwar in unbegrenzter Höhe gewährt werden sowie, daß eine dem entgegenstehende BGB-Bestimmung verfassungswidrig sei.

Diese Rechtsprechung wurde später als begründete Rechtsfortbildung vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Mit diesem Ausgleich immaterieller Schäden wurde der Drittwirkung der Grundrechte aus Art. 1 und Art. 2 GG auch im Schadensersatzrecht Rechnung getragen. § 253 BGB hinderte hieran nicht, da der Richter nach Art. 20 Abs. 3 GG “an Recht und Gesetz” (nicht nur an die Gesetze) gebunden ist.

“Nehme man den Schutz der Menschenwürde als vordringliche Aufgabe der Staatsgewalt und die Bindung des Richters an die Wertentscheidungen des Grundrechtskatalogs ernst, so könne der Richter nicht mehr an die Entscheidung des Gesetzgebers von 1900 gebunden sein, die den Ersatz immaterieller Schäden auch bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen versage.” (BVerfGE 34, 269, 275)

In dieser Entscheidung erkannte das Bundesverfassungsgericht den § 823 Abs. 1 BGB als ein “allgemeines Gesetz” im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG an. Damit gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Beschränkung der Pressefreiheit.

Diese Rechtsprechung ist in den Entscheidungen den letzten Jahren noch weiter entwickelt worden.

“Bei einer Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt sich im eigentlichen Sinn nicht um ein Schmerzensgeld nach § 847 BGB, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht […]. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.” (BGHZ 128, 1, 15)

Beim Persönlichkeitsrechtsschutz steht nicht Schmerzensgeld zum Ausgleich erlittener Schmerzen, sondern die Sanktionierung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Vordergrund. Die Geldentschädigung muß demnach so hoch sein, daß von ihr ein echter Hemmungseffekt ausgeht.

B. VORAUSSETZUNGEN

Eine Geldentschädigung wird nur unter zwei wichtigen und eingeschränkten Voraussetzungen zugebilligt. Erstens ist ein schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung erforderlich (Teil 4 .II.B.1). Zweitens müssen andere Ersatzmöglichkeiten ausgeschlossen werden (Teil 4 .II.B.2).

1. Schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung

Der Kläger muß substantiiert dartun und begründen, warum gerade die beanstandete Veröffentlichung zu schwerwiegenden immateriellen Schadensfolgen geführt hat; andernfalls scheitert die Klage schon an der fehlenden Schlüssigkeit des Anspruchs.

Der Eingriff muß nach den Umständen des Einzelfalls, vor allem unter Berücksichtigung von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs (Teil 4 .II.B.1.a), dem Grad des Verschuldens (Teil 4 .II.B.1.b) sowie nach Anlaß und Beweggrund des Handelns (Teil 4 .II.B.1.c) des Verletzers als schwer zu bewerten sein.

a. Bedeutung und Tragweite des Eingriffs

Die Zahlung einer Geldentschädigung hängt von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und insbesondere von dem Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten ab.

“Die Rechtsverletzung, die die Beklagte dem Kläger zugefügt hat, erschöpft sich jedoch nicht in der bloßen Veröffentlichung der Fotos. Sie erhält vielmehr ihr besonderes Gewicht dadurch, daß die Beklagte durch die wiederholte einwilligungslose Veröffentlichung der Fotos des Klägers dessen Recht am eigenen Bild mit besonderer Hartnäckigkeit verletzt und sich zumindest bei der letzten Veröffentlichung über den ihr ausdrücklich erklärten entgegenstehenden Willen des Klägers hinweggesetzt hat.” (BGH NJW 1996, 985, 986)

Der Eingriff in die Persönlichkeit wird bei einer Verletzung der Intimsphäre, und zwar trotz gewandelter Moralanschauungen fast stets auch bei der ungerechtfertigten Verbreitung von Aufnahmen des unbekleideten Körpers sowie bei Äußerungen, die als Schmähkritik angesehen werden müssen, in der Regel, bei anderen Persönlichkeitsrechtsverletzungen nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls festgestellt werden können.

b. Grad des Verschuldens

Die Rechtsprechung nimmt durchweg an, daß nicht nur Vorsatz, sondern auch Fahrlässigkeit den immateriellen Schadensersatzanspruch begründet. Sehr häufig wird der dolus eventualis festzustellen sein, in den meisten Fällen jedoch Leichtfertigkeit und Nichtbenutzung von Aufklärungsmitteln.

“Der Grad des Verschuldens ist nicht nur, wie es die neuere Ansicht zu § 847 BGB will, im Hinblick auf die Redaktion zu berücksichtigen, die er beim Verletzten ausübt: Der Umstand, daß der Schaden durch ein grobfahrlässiges oder sogar vorsätzliches Verhalten des Schädigers hervorgerufen ist, kann sich gewiß auf den Verletzten verbitternd auswirken, während er einen durch geringere Fahrlässigkeit verursachten Schaden viel eher geneigt sein wird, als ein Schicksal hinzunehmen. Aber ganz abgesehen von der Redaktion des Verletzten kann es der Billigkeit und dem Genugtuungsgedanken entsprechen, wenn im Einzelfall Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der Festsetzung der Entschädigung aus § 847 BGB zu Ungunsten des Schädigers, besonders leichte Fahrlässigkeit dagegen zu seinen Gunsten berücksichtigt wird.” (BGHZ 18, 149, 157 f.)

Ausreichend ist, sofern die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs erfüllt sind, die Feststellung, daß die betroffene Redaktion die ihr obliegende pressemäßige Sorgfalt in einer besonders groben Weise verletzt hat. In diesem Rahmen ist die Präventionsfunktion (vgl. Teil 4 .II.C.2) nur sinnvoll, wenn sie unmittelbar an die Feststellung vorsätzlicher oder jedenfalls besonders grob fahrlässiger Verstöße gegen die für die Medien geltenden Sorgfaltspflichten anknüpft. Fehlt es an schwerem Verschulden, so ist für Präventionserwägungen kein Raum und läßt sich auch die Feststellung nicht treffen, daß für die Zuerkennung eines Schmerzensgelds das unabwendbare Bedürfnis besteht, das die Rechtsprechung im allgemeinen fordert.

c. Anlaß und Beweggrund des Handelnden

Teilweise wird der immaterielle Schadensersatz auch danach bemessen, ob in das Persönlichkeitsrecht eines anderen leichtfertig aus dem materiellen Grund eingegriffen wird, die eigene kommerzielle Werbung zugkräftiger zu gestalten. Unlauterem Gewinnstreben kann nach dieser Ansicht wirksam nur entgegengetreten werden, wenn es mit dem Risiko eines fühlbaren materiellen Verlustes belastet wird.

“Wie bereits angesprochen, wird der Vorname des Klägers zwar nicht nur neutral als Blicklang für die Werbung der Beklagten benutzt, sondern wird diese Funktion auch dadurch unterstützt, daß in dem verwendeten Spruch ‘Jetzt aber ran, Berti.’ ein kesser, leicht despektierlicher Unterton mitschwingt. Allein dieser Umstand rechtfertigt es jedoch noch nicht darin einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu sehen. Als Cheftrainer der deutschen Fußball-Nationalmannschaft steht der Kläger im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses und muß sich als solcher grundsätzlich auch Sprüche wie den von der Beklagten verwandten gefallen lassen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten liegt allein darin, daß sie den Vornamen des Klägers für ihre werblichen Interessen verwendet hat.” (LG Düsseldorf AfP 1998, 238, 240 = NJW-RR 1998, 747)

Der Zweck der Auflagensteigerung und ihres kommerziellen Vorteils, der Neugier und Sensationslust von Hunderttausenden von Lesern auszusetzen, ist auch zu betrachten.

So wird der Anlaß einer Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung zu der Schwere des Eingriffs beitragen. “Gewinn” darf dabei nicht nur im betriebswirtschaftlichen Sinn verstanden werden, sondern eher im Sinn eines abstrakten Vermögensvorteil. Es wäre beispielsweise denkbar, daß eine Publikation in der Anfangszeit mit jeder Ausgabe Verlust macht.

2. Keine andere Ersatzmöglichkeit

Schließlich kommt eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld nur in Betracht, wenn eine anderweitige zumutbare und angemessene Ausgleichsmöglichkeit nicht besteht. Der Schmerzensgeldanspruch ist damit im Prinzip subsidiär und dient entgegen den Vorstellungen manches Betroffenen nicht in erster Linie dem Zweck, rechtswidrige Berichterstattung in eine Quelle zusätzlichen Gelderwerbs umzumünzen.

In diesem Subsidiaritätsgedanken wirkt fort, daß die “Sanktionslosigkeit” von Persönlichkeitsverletzungen verhindert werden soll. Im übrigen wäre es auch mit dem Schutzzweck der Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen unvereinbar, wenn der Verletzte nach dem Grundsatz “dulde und liquidiere” verfahren könnte.

“Die Gewährung des Anspruchs auf eine Geldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß der Verletzte andernfalls wegen der erlittenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts ohne Rechtsschutz und damit der vom Grundsatz vorgesehene Schutz der Persönlichkeit lückenhaft bliebe […].” (LG Berlin NJW, 1997, 1373, 1374)

Infolgedessen schließt normalerweise ein ordnungsgemäßer Widerruf den immateriellen Schadensersatz aus. Durch den politischen Mißbrauch des Dementis ist aber der Wahrheitsgehalt von Berichtigungserklärungen gemindert. Diese aber wirblen häufig den Schmutz erneut auf, tragen die Nachricht an neue Leserschichten heran und “verbreiten” also die Verbreitung.

“Da dieser schwerwiegende Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht in anderer Weise – insbesondere nicht durch Abdruck einer Widerrufserklärung, da dadurch der Name des Klägers erneut in der Öffentlichkeit diskutiert würde – befriedigend ausgeglichen werden kann, steht dem Kläger ein Anspruch auf Geldentschädigung zu.” (LG Ansbach NJW-RR 1997, 978, 979)

Andererseits gelangen sie häufig nicht an diejenigen, denen die Fehlmeldung zur Kenntnis kam.

“Es kann offen bleiben, ob und in welchem Umfang hier die Voraussetzungen eines Widerrufsanspruchs überhaupt erfüllt sein könnten: Das Berufungsgericht legt zu Recht dar, daß ein Widerruf, auch wenn er zuerkannt werden könnte, angesichts der Eigenart der hier vorliegenden Rechtsverletzung nicht geeignet wäre, dem schwerwiegenden Eingriff hinreichend zu begegnen. Dem steht vor allem entgegen, daß die beanstandete Tetsachenbehauptung in Buchform verbreitet worden ist. Hiergegen hilft weder ein Widerruf in einer weiteren Auflage des Buches noch ein solcher in der regionalen oder überregionalen Tagespresse; denn in beiden Fällen ist in keiner Weise sichergestellt, daß gerade die Leser der hier inkriminierten Buchauflagen in der gebotenen Weise erreicht werden.” (BGHZ 132, 13, 29)

Ausnahmsweise kann trotz erfolgten Widerrufs Schmerzensgeld gewährt werden, und zwar bei schwerwiegenden Eingriffen, die sich gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richten. Wenn es sich um Persönlichkeitsrechtsverletzungen handelt, die sich nach dem Inhalt und dem Verbreitungsgrad der Veröffentlichungen sowie nach den Beweggründen des Schädigers und dem Maß ihres Verschuldens als besonders gravierend darstellen, führen danach der Widerruf und die Richtigstellung nicht zum Wegfall des Geldentschädigungsanspruchs.

So kommt die Erweiterung des deliktischen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Zubilligung einer Geldentschädigung nur ganz ausnahmsweise als zusätzlicher Rechtsbehelf in Betracht, wenn der Rechtsschutz für die Persönlichkeit sich als unzureichend erweist oder ganz versagt. Eine Geldentschädigung für Übergriffe auf die Person soll lediglich den Rechtsschutz dort ergänzen, wo der Eingriff von der Art ist, daß die eigentlichen Rechtsbehelfe wie Gegendarstellung, Widerruf und Unterlassung die Verletzungsfolgen nicht aufzufangen vermögen. Diese Subsidiarität auf der Rechtsfolgenseite entspricht auf der Tatbestandsseite das Erfordernis einer schweren Beeinträchtigung der Persönlichkeit.

C. BEMESSUNG DER GELDENTSCHÄDIGUNG

Die Geldentschädigung, die immaterielle Nachteile ersetzen soll, hat einige wichtigen Funktionen wahrzunehmen. Der Geschädigte muß einen Geldbetrag erhalten können, der einer Genugtuung seiner Kränkung entspricht (Teil 4 .II.C.1). Um die Gefahr einer wiederholten Beeinträchtigung zu vermeiden, wird darüber hinaus versucht, dem Urteil eine präventive Wirkung zu geben (Teil 4 .II.C.2).

1. Genugtuung

Das Schmerzensgeld soll dem Gedanken Rechnung tragen, daß der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet. Die Genugtuungsfunktion bringt eine gewisse durch den Schadensfall hervorgerufene persönliche Beziehung zwischen Schädiger und Geschädigten zum Ausdruck, die aus der Natur der Sache heraus bei der Bestimmung der Leistung die Berücksichtigung aller Umstände des Falles gebietet.

Der Genugtuungsgedanke entspringt rechtsgeschichtlich dem Strafrecht. Infolgedessen kann man feststellen, daß das Sanktionselement eine gewisse Rolle spielt (Teil 4 .II.C.1.a). Neben der Straffunktion umfaßt die Genugtuung die Besänftigung des Opfers, mit der die Kränkung der Beeinträchtigung kompensiert werden soll (Teil 4 .II.C.1.b).

a. Sanktionsfunktion

Um das Persönlichkeitsrecht gegen widerrechtliche Beeinträchtigungen wirksam zu schützen, hat die Rechtsprechung den Begriff der Sanktionsfunktion entwickelt.

“Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, daß ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, daß der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde.” (Prinz, NJW 1996, 953, 954)

Aus diesem Strafcharakter der Genugtuung folgt, daß die Entschädigungshöhe durch die Person des Täters beeinflußt wird. Sie muß ausreichend sein, diesen als Sanktion für normwidriges Verhalten auch tatsächlich zu treffen. Zudem muß sie sich am Verschuldensprinzip orientieren: Vorsätzliche Ehrkränkungen sind stärker zu ahnden als leicht fahrlässige. Dieser Sanktionsgedanke dürfte in der früheren Rechtsprechung aber nicht ohne Beschränkung angenommen werden. Die Genugtuungsfunktion durfte nicht dazu führen, den strafrechtlichen Gesichtspunkten der Sühne und Buße gegenüber dem zivilrechtlichen Prinzip des Schadensausgleichs zu großen Raum zu geben.

b. Besänftigungsfunktion

Geld kann weder körperliche Integrität wiederherstellen noch seelische Beeinträchtigung aufheben. Immaterielle Schadensersatzleistungen bleiben immer ein schwacher Versuch, Geschehenes ungeschehen machen zu können, sie sollen aber auch im Materiellen einen Ausgleich bieten für verübtes Unrecht und durch Vermögensminderung des Verletzers, Vermögensmehrung des Verletzten der Gerechtigkeit dienen und dem Wiedergutmachungsgedanken zur Durchsetzung verhelfen.

Die persönliche Diffamierung, die Mißachtung der Intimsphäre, die Veröffentlichung eines privaten Fotos fügen dem Opfer nicht nur einen ideellen Schaden zu – sie demütigen und kränken es. Diese Kränkung soll mit der Geldentschädigung kompensiert werden. Das Opfer soll in seinem Zorn, in seiner berechtigten Empörung und in seinem Gerechtigkeitsverlangen besänftigt werden. Hieraus folgt, daß der Genugtuungsgedanke nicht allein auf die Täter-, sondern auch auf die Opferseite abstellt. Die Genugtuung geschieht allein dem Verletzten zuliebe. Die Bemessung der Geldentschädigung (vgl. Teil 4 .II.C) muß sich daher auch an der Frage orientieren, was zur Besänftigung des Opfers subjektiv im Einzelfall erforderlich ist.

2. Prävention

Die frühere Rechtsprechung sprach nicht von “Präventions-“, sondern von “Ausgleichsfunktion” (Teil 4 .II.C.2.a; vgl. Schema, Beilage 4). Sie sollte dem Gechädigten einen angemessenen Ausgleich für seine nicht vermögensrechtlichen Schäden bieten. Durch Ermittlung eines “echten Hemmungseffektes” entstand den Begriff des “Präventionsgedanken” (Teil 4 .II.C.2.b), der die Ausgleichsfunktion endlich ersetzt hat.

a. Ausgleichsfunktion

Die Rechtsprechung, die nur die Ausgleichsfunktion der Genugtuung anerkannte, war nicht fähig, einen ausreichend wirksamen Schutz der Persönlichkeit zu garantieren.

“Zweck des Anspruchs auf Geldentschädigung ist nicht nur der Ausgleich des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht, sondern auch die Prävention. Der Kläger wäre ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung Eingriffen in sein Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert. Eine Geldentschädigung erfüllt diesen Präventionszweck erst dann, wenn sie der Höhe nach ein Gegenstück dazu bildet, daß das Persönlichkeitsrecht zum Zweck der Gewinnerzielung verletzt worden ist.” (LG Ansbach NJW-RR 1997, 978, 979)

Daß die hohe Buße vollständig und einkommensteuerfrei in das Vermögen eines ohnehin schon wohlhabenden Opfers floß, daß das Zivilrecht mit den Mitteln des individuellen Schadensausgleichs eine im Kern strafrechtliche oder zumindest das Genugtuungsbedürfnis aller Staatbürger tangierende Regelungsfrage anging, darin lag die Problematik des “Berühmtheitszuschlags” bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der recht deutlich auf der Opferseite zu Ungleichbehandlungen führte. Solange das Schmerzensgeld nur symbolische Bedeutung hatte, konnte sich an der Kalkulation der Großverlage nichts ändern. Mit niedrigen Entschädigungeszahlungen blieben Verletzungen der Persönlichkeit ein kalkulierbares und lohnendes Geschäft. Die Sicht der “Ausgleichsfunktion” war zu eng.

“Der Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Beklagte unter vorsätzlichem Rechtsbruch die Persönlichkeit der Klägerin als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat. Ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung wäre die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert; […].” (BGHZ 128, 1, 15 f.)

Je berühmter das Opfer, desto höher der Gewinn des Täters: es galt mithin zu verhindern, daß das zu leistende “Schmerzensgeld” in der Kostenrechnung des Presseorgans einen sich nicht auswirkenden Posten darstellt. Auf diese Weise wurde der abzuschöpfende Gewinn des Täters zum Faktor für die Bemessung des Schadens des Opfers. Infolgedessen hat sich die Rechtsprechung für den Begriff der “Präventionsfunktion” entschieden und hat neben dem Sühnegedanken der Genugtuungsfunktion die Ausgleichsfunktion ausgeblendet.

b. Präventionsgedanke

Daß dem Schmerzensgeld eine Präventivfunktion zukommt, ist von Literatur und Rechtsprechung lange bezweifelt worden. Man fürchtete, die Anerkennung der Präventivfunktion würde zu exzessiven Schmerzensgeldern nach angelsächsischem Vorbild des “punitive damages” führen (Teil 4 .II.C.2.b.i). Angst hatte man insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Pressefreiheit und vor einer maßlosen Selbstbereicherung des Verletzten. Gängigstes Argument: Der Präventionsgedanke sei nicht systemkonform, er sei ausschließlich dem Strafrecht zuzuordnen. Das deutsche Rechtsdenken ist vom philosophischen Idealismus des kontinentalen Vorbildes geprägt und ist jedoch weniger am Utilitarismus und Pragmatismus orientiert (Teil 4 .II.C.2.b.ii).

i. Angelsächsisches Vorbild

Die neue Rechtsprechung der Präventionsfunktion scheint sich der Rechtsordnung des “Common Law” anzunähern. In dieser angelsächsischen Rechtsordnung wird dem Ausgleich für den durch die Rechtsverletzung verursachten Schaden (compensative damages) noch ein weiterer Geldbetrag (exemplary damages) zugesprochen. Diese kommen nur in Frage, wenn das Verhalten des Beklagten böswillig ist oder, wo er sich verächtlich über die Rechte des Klägers hinwegsetzt. Sie können in Fällen von Verleumdung, Verletzung des Körpers, des Eigentums, usw. gewährt werden. Da in ihnen zivil- und strafrechtliche Funktionen des Rechts vermischt sind, sind die “exemplary damages” vor allem auf Fälle beschränkt, in denen der Täter bewußt darauf spekuliert, daß sein Gewinn aus der Rechtsverletzung höher als jede Kompensation sei. Es wird davor gewarnt, die moderate Entwicklung und Schadenshöhe in Deutschland isoliert mit der Entwicklung in den USA und England zu vergleichen, da die angloamerikanische medienrechtliche Tradition von der Grundidee ausgehe, große Freiheit der Berichterstattung bei harter Sanktion klarer Regelvertöße im Sinne eines repressiven Rechtsschutzes zu gewährleisten. Demgegenüber verfüge die kontinentale Tradition über ein ausdifferenziertes Rechtssystem mit stark verdichtetem Persönlichkeitsschutz bei einer Abneigung gegen allzu hohe Schadenssummen.

“Die nach US-amerikanischem Verständnis im Interesse der Allgemeinheit gerechtfertigte Bestrafungs- und Abschreckungsfunktion der ‘punitive damages’ kann insbesondere nicht mit der Genugtuungsfunktion verglichen werden, die nach inländischen Grundsätzen im Bereich der Zumessung von Schmerzensgeld nach § 847 BGB und bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu berücksichtigen ist […].

[…]

Davon ausgehend, ist es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, pauschal zuerkannten StrafSchadensersatz von nicht unerheblicher Höhe im Inland zu vollstrecken.” (BGHZ 118, 312, 339, 343 = NJW 1992, 3096)

So sehe die moderne deutsche Zivilrechtsordnung als Rechtsfolge einer unerlaubten Handlung nur den Schadensausgleich (§§ 249 ff. BGB), nicht aber eine Bereicherung des Geschädigten vor.

ii. Kontinentales Vorbild

Nachdem der Bundesgerichtshof in dem “Caroline von Monaco”-Urteil vom 15. November 1994 den Präventionszweck der Geldentschädigung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts so deutlich herausgehoben hat, dürfte sich dieser Gedanke nun auch endlich in der Rechtsprechung der unteren Gerichte durchsetzen. Dies würde zur Folge haben, daß die durchschnittliche Höhe der Geldentschädigungen in diesen Fällen ansteigen würde. Diese Feststellung beweist aber noch nicht, daß die Präventionsfunktion eine Art von Strafschaden darstellt.

Mit dieser “Caroline von Monaco”-Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Präventionsfunktion als Bemessungsfaktor der Geldentschädigung eingeführt. Hier kann man aber nicht von Strafschadensersatz (“punitive damages”) sprechen, weil diese Funktion nur als “Faktor” der Bemessung der Geldentschädigung in Betracht kommt.

Nach der Entscheidung des OLG Hamburg, die gemäß dieser Erwägungen getroffen und vom BGH bestätigt wurde, erlangte die Klägerin 180’000 DM Schadensersatz. Der Verurteilte Verlag ist dadurch aber nicht wirklich ärmer geworden (behaupteter Gewinn 1994: 41 Millionen, behaupteter Konzernumsatz 1995: 1,7 Milliarden)… Die angloamerikanischen Strafschäden haben eine ganz unterschiedliche Bemessung (Tom Cruise verlangte 90 Millionen von Burda, Joan Collins erwirtschaftet 2,5 Millionen von dem “Globe” für ein Oben-ohne-Foto…).

In Deutschland liegen die Geldentschädigungen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts niedriger. Der Präventionsgedanke wird vorsichtig durch die neue entstehende Persönlichkeitsschutzsrechtsprechung angewendet.

“Im vorliegenden Fall ist nicht die vom BGH inzwischen anerkannte Präventivfunktion des Geldentschädigungsanspruchs wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit heranzuziehen. Anhaltspunkte für einen vorsätzlichen Mißbrauch liegen nicht vor. Der Senat hat sich aber bei der Festsetzung der Höhe der Geldentschädigung an seiner ständigen Praxis und an vergleichbaren anderen Fällen orientiert.” (OLG München NJW-RR 1998, 1036, 1037)

Nichtdestoweniger entspricht der kontinentalen, neueren medienrechtlichen Tradition ein breiter Schutzbereich des Persönlichkeitsrechts mit einer Fülle unmittelbarer Durchsetzungsmöglichkeiten. Bei diesem Rechtsdenken erstrebt das deutsche Recht die volle Erfüllung des Rechtsbefehls in Natur und sieht im Schadensersatz die Rechtsverwirklichung minderer Qualität. Der Angloamerikaner stellt an das Recht geringere Ansprüche, läßt mehr Freiheit mit dem höheren Risiko irreversiblen Rechtsbruchs und begnügt sich mit geldwerter Sanktion.

3. Höhe der Geldentschädigung

Die Höhe der Geldentschädigung ergibt sich aus der Ausgleichs-, beziehungsweise aus der Präventions-, und der Genugtuungsfunktion des Anspruchs wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dabei ist auch gegebenenfalls zu berücksichtigen, daß die streitgegenständliche Veröffentlichung in einer Zeitung mit sehr hoher Auflage veröffentlicht wurde und diese Zeitung an sehr prominenter Stelle steht. Es ist ferner zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um Fotos handelt, die die ganze Seite einnehmen.

Im Rahmen der neuen Rechtsprechung der Präventionsfunktion sind insbesondere Eingriffsintensität und Verschuldensform zu berücksichtigen. Jedenfalls im Fall vorsätzlicher Ausbeutung von Persönlichkeitsrechten durch Veröffentlichung eines frei erfundenen Interviews soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die Rechtsverletzung als Mittel der Auflagensteigerung eingesetzt wurde, wobei eine Gewinnabschöpfung jedoch nicht in Betracht kommt. In Fällen vorsätzlichen Handelns soll von der Höhe des Schmerzensgelds ein Hemmungseffekt für die bedenkenlose Vermarktung von Persönlichkeitsrechten ausgehen. Eine Differenzierung der Höhe von Schmerzensgeldern nach der Prominenz der Verletzten kommt richtiger Ansicht nach nicht in Betracht.

“Eine Verurteilung zur Geldentschädigung ist aber nur dann geeignet, den aus dem Persönlichkeitsrecht heraus gebotenen Präventionszweck zu erreichen, wenn die Entschädigung der Höhe nach ein Gegenstück auch dazu bildet, daß hier die Persönlichkeitsrechte zur Gewinnerzielung verletzt worden sind. Das heißt zwar nicht, daß in solchen Fällen rücksichtsloser Kommerzialisierung der Persönlichkeit eine ‘Gewinnabschöpfung’ vorzunehmen ist, wohl aber, daß die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung einzubeziehen ist. Von der Höhe der Geldentschädigung muß deshalb ein echter Hemmungseffekt auch für solche Vermarktung der Persönlichkeit ausgehen. Als weiterer Bemessungsfaktor kann die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung berücksichtigt werden.” (BGHZ 128, 1, 16)

Möglicherweise können auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit auf die Bemessung der Entschädigung Einfluß gewinnen.

“Ist der Verletzte in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, so kann es bei wirtschaftlicher Schwäche des Schädigers billig erscheinen, bei Bemessung der Entschädigung von den durch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse gegebenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schädigers Gebrauch zu machen. Andererseits kann es bei schlechter wirtschaftlicher Lage des Verletzten billig erscheinen, von jenen Ermessensmöglichkeiten zugunsten des Schuldners in geringerem Maße Gebrauch zu machen als bei guter wirtschaftlicher Lage des Verletzten.” (BGHZ 18, 149, 160)

Der Zweck des Grundsatzes der “Naturalrestitution in Lebensfreude” muß immer vorliegen. Er führt zu einer Differenzierung nach den Vermögenslagern der Verletzten, weil man anzunehmen geneigt ist, daß der Wohlabende mehr Geld aufwenden muß als der Arme, um ein Äquivalent an Lebensfreudezuwachs zu erhalten.